Präambel
Diese Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zustandekommen und die Umsetzung von Verträgen zwischen dem Inhaber der Brasserie Ehrlich, nachfolgend Gastronom, und dem Kunden, nachfolgend Veranstalter, zur zeitlichen Überlassung von Restaurant- und Freiflächen nebst gastronomischer Versorgung (nachfolgend Veranstaltung), soweit sich aus den individuellen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.
§ 1 Allergien, alternatives Sortiment, Personenanzahl
1. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Gastronomen etwaige Allergien oder sonstige Unverträglichkeiten aller Gäste der Veranstaltung spätestens bei Abgabe des Angebotes durch den Gastronomen mitzuteilen.
Sofern konkrete Speisen und Getränke gebucht werden, können diese durch gleichwertige Sortimente ersetzt werden, sofern eine rechtzeitige Beschaffung der gebuchten Sortimente in der geschuldeten Qualität nicht möglich ist.
2. Der Veranstalter teilt die genaue Personenanzahl spätestens 5 Werktage vor Beginn der Veranstaltung dem Gastronomen mit. Anderenfalls gilt die im Angebot hinterlegte Personenzahl. Die Personenzahl gilt als garantierte Mindestanzahl der Speisen und wird dem Veranstalter in jedem Fall in Rechnung gestellt.
3. Darüber hinaus werden alle Getränke nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. Erhöht sich die Teilnehmeranzahl bei der Veranstaltung, so werden die „Mehr-Personen“ der Gesamtabrechnung mit zu Grunde gelegt. Überschreitungen von mehr als 5% sind vorab mit uns abzustimmen. Im Innenbereich gilt die in den AGB angegebene Höchstzahl an Personen, welche nicht überschritten werden kann.
§ 2 Stornierung
1. Stornierungen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
2. Im Falle einer Stornierung des Vertrages hat der Gastronom das Recht, eine angemessene Vergütung zu fordern, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag storniert wurde. Die Höhe der Vergütung ergibt sich wie folgt:
Stornierungstag | Vergütung |
---|---|
30 Tage und mehr Tage vor vereinbartem Veranstaltungstermin | keine Vergütung |
30 -14 Tage vor vereinbartem Veranstaltungstermin | 60% der Gesamtsumme lt. Auftragsbestätigung |
14 – 7 Tage vor vereinbartem Veranstaltung | 85% der Gesamtsumme lt. Auftragsbestätigung |
ab 7 Tage vor vereinbartem Veranstaltungstermin und später | Gesamtsumme lt. Auftragsbetätigung |
3. Sollte der Speisen- und Getränkeumsatz, etwa im a la carte Bereich, in der Auftragsbestätigung nicht festgelegt sein, nehmen wir bei Stornierung je Teilnehmer einen Speisenumsatz von 25,00 € und Getränkeumsatz von 14,00 € als Grundlage für die Berechnung.
4. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Recht des Gastronomen, weitergehenden Schadenersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
5. Der Veranstalter bleibt berechtigt nachzuweisen, dass dem Gastronom kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 3 Technik, Musik und Dekoration
1. Die Anbringung von Dekorationsmaterial, sonstigen Gegenständen, Musik und Kommunikationstechnik darf nur in Absprache mit dem Gastronomen stattfinden. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr dafür, dass eingebrachte Dekorations- und Arbeitsmaterialien den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Zweifelsfalle kann ein ausreichender feuerpolizeilicher Nachweis eingefordert werden.
2. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Gastronom die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Veranstalters vornehmen. Für verbliebene Gegenstände im Veranstaltungsraum darf der Gastronom für die Dauer des Verbleibes Raummiete berechnen oder eine erforderliche Entsorgung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Räume gebracht worden sind.
3. Musik im Innenbereich ist nach Absprache mit dem Gastronomen gestattet. Bei der Musiklautstärke ist der Vorgabe der Landeshauptstadt Dresden Folge zu leisten. Ab 22:20 Uhr ist der Geräuschpegel zu reduzieren.
Eine Hausanlage für Hintergrundmusik vorhanden. Zusätzlicher Auf- und Abbau von Licht- und Tontechnik ist bis spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn abzustimmen. Sämtliche Technik, Licht- Ton-, Bühnenelemente sind nach Veranstaltungsende abzubauen und sofort abzutransportieren. Der Gastronom übernimmt keine Gewährleistung für Beschädigung oder Diebstahl.
Die Kosten für Musik sind vom Veranstalter direkt mit den Musikern abzurechnen. Des Weiteren ist die Veranstaltung vom Veranstalter bei der GEMA direkt anzumelden und die anfallenden Kosten sind vom Veranstalter direkt an die GEMA zu bezahlen.
4. Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern und jegliches offenes Feuer sind strikt untersagt. Gleiches gilt für jegliche Partyknaller oder ähnliches, welche Lärm und Verschmutzungen erzeugen.
§ 4 Haftung
1. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte, Erfüllungsgehilfen sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen. Der Gastronom kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
2. Der Gastronom haftet nicht für Garderobe und sonstige Gegenstände des Veranstalters und seiner Mitarbeiter sowie Gäste.
3. Der Gastronom haftet außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Veranstalters und seiner Gäste nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
4. Die Beschränkung der Haftung gilt auch für die von dem Gastronomen eingesetzten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern.
§ 5 Rücktritt
1. Der Gastronom ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
• Höhere Gewalt, Streiks (auch von Lieferanten) oder andere vom Gastronomen nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
• Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich können dabei die Identität des Veranstalters, die Zahlungsfähigkeit oder der Veranstaltungszweck sein,
• der Gastronom begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gastronomen in der Öffentlichkeit gefährden kann,
• der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.
2. Der Rücktritt des Gastronomen aus sachlich gerechtfertigtem Grund begründet keinen Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.
§ 6 Nachtzuschlag
Es wird ein Nachtzuschlag ab 23:00Uhr in unserem Haus erhoben. Wir berechnen von 23.00 bis 24.00Uhr 50 Euro netto zuzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ab 24.00 Uhr berechnen wir jede weitere Stunde 100 Euro netto zuzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 7 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Alternativ besteht die Verpflichtung der Parteien dahingehend, Bestimmungen zu vereinbaren, die dem Gewollten entsprechen.